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Nova Sedes informiert über die neue Grundsteuer – sie kommt für alle Grundstückseigentümer!


Für jedes Haus und jedes Grundstück wird nun die Grundsteuer neu bewertet. Jeder Eigentümer eines Grundstücks – bebaut oder unbebaut- musste bereits bis Ende Januar 2023 selbständig eine Grundsteuererklärnung abgeben, wobei die Regelungen für jedes Bundesland, in welchem das Eigentum liegt, nicht gleich sind.


Bayern hat die Abgabefrist nun weitere 3 Monate verlängert, also bis Ende April 2023.

Gunnar Hackl, Vorstand der Nova Sedes Wohnungsbaugenossenschaft mit Sitz in Neustadt an der Waldnaab erklärt hier kurz und knapp die wichtigsten Fakten zur neuen Grundsteuer:

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Für jedes Haus und jedes Grundstück wird nun die Grundsteuer neu bewertet. Bayern hat die Abgabefrist weitere 3 Monate verlängert. Was dies für die Zukunft bedeuten könnte erfahren Sie in diesem Artikel. Bild: Unsplash

Die Grundsteuer (GrSt) ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Die Erhebung erfolgt durch die Kommunalverwaltungen bzw. Gemeinden, wobei die bisherigen alten Einheitswerte als Grundlage für die Berechnung dienten.

Im Jahre 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer neu bewertet werden müsse und so steht daher die Grundsteuerreform seit 01. Januar d.J. am Start.

So soll nun eine unterschiedliche Besteuerung vergleichbarer Grundstücke vermieden, die Bewertung regelmäßig durchgeführt und so überprüft werden.

Bezahlt werden muß die neue Grundsteuer erstmals zum 1. Januar 2025.


Berechnung:

Die grundsätzlichen Faktoren (Grundstückswert, Messzahl und Hebesatz) ändern sich nach dem Grundsteuerreformgesetz nicht. Der Wert des Grundstücks ist auch der Basiswert für die Berechnung. Dieser wird nun mit der deutlich verringerten Grundsteuermeßzahl und den festgesetzten Hebesätzen multipliziert. Ergebnis = Grundsteuer!

Zur Berechnung des Grundstückswerts zieht man aber einen Bodenrichtwert sowie eine ermittelte Nettokaltmiete heran. Das ist das Bundesmodell und ist nur für Bundesländer, die dieses Modell übernehmen. Die Regelung ist also nicht einheitlich und hängt eben davon ab, in welchem Bundesland das Eigentum liegt.

Die Grundsteuer betrifft jeden Eigentümer und jede Eigentümerin eines Grundstücks oder z.B. einer Eigentumswohnung.

Bei Eigentumswohnungen ist für die Abgabe des Grundsteuerwertbescheids jeder einzelne Eigentümer zuständig – nicht der WEG-Verwalter.



Was bedeutet die neue Grundsteuer?

Jeder Eigentümer einer Immobilie in der BRD musste bis Ende Januar 2023 – soweit nicht die Frist verlängert wurde – eigenständig verpflichtend tätig werden. Er hatte von Anfang Juli 2022 bis Ende Januar 2023 einen Grundsteuerwertbescheid (= Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte ) abzugeben.

Bei Fristverpassung können Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder erhoben werden.

Zu zahlen ist die neue Grundsteuer dann ab dem 01. Januar 2025. Die Grundsteuererklärung , zu deren Einreichung , wie bereits ausgeführt, verpflichtet waren oder bei Fristverlängerung noch sind, dient zur Berechnung dieser neuen Grundsteuer.


Grundsteuererklärung über ELSTER:

Die geforderten Erklärungen nur neuen Grundsteuer müssen elektronisch über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden, wobei der Registrierungsprozeß einige Zeit in Anspruch nimmt soweit man noch nicht bei ELSTER registriert ist.


Allgemeines zur Erklärung:

Welche Daten angegeben werden müssen, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Eigentum liegt. Die Neuberechnung erfordert einen immensen verwaltungstechnischen

Aufwand, deshalb sollte man mehr Zeit für den Erhalt der erforderlichen Daten einplanen.


Den Bodenrichtwert kann man z.B. über das amtliche Informationsportal „BORIS“

Des jeweiligen Bundeslandes abfragen.


Rechtsbehelfe:

Bei einem nicht korrekten Grundsteuerbescheid (z.B. fehlerhafter Mietwert – Grundstücksfläche) kann man gegen den Bescheid Einspruch einlegen und zwar innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt. Nach dieser Frist wird der Bescheid bestandskräftig.

Bei Fristversäumung ist der Einspruch nur dann noch möglich (Wiedereinsetzung),

wenn ein tragfähiger Grund für die Fristversäumung vorliegt.


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